Inwieweit betrifft die Tachographenpflicht das Handwerksgewerbe?

In den letzten Tagen und Wochen gab es eine Vielzahl von Bedenken was die sogenannte „Ausweitung der Tachographenpflicht“ betrifft.

Seit Jahren stellen wir fest, dass immer mehr Kleintransporter, sogenannte Light Commercial Vehicles (LCV), auf Europas Straßen unterwegs sind – insbesondere im internationalen Transport. Im Vergleich zu großen Lastfahrzeugen müssen diese LCVs nach aktueller Rechtslage über keinen Tachographen/Fahrtenschreiber verfügen. Dies führt dazu, dass Fahrer_innen dieser Fahrzeuge teilweise erheblich gegen die festgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen. Ein Alptraum aus Sicht der Straßenverkehrssicherheit.

Gleichzeitig wird im großen Stil Sozialdumping betrieben, da bei einer Kontrolle nicht festgestellt werden kann, ob und wie lange der/die betreffende Fahrer_in eigentlich „entsendet“ wurde, also nach den nationalen Mindeststandards der jeweiligen Staaten vergütet werden muss oder nicht –ganz zu schweigen von den nicht kontrollierbaren Verstößen gegen Höchstarbeitszeiten. Wir sehen uns mit einem zunehmenden Problem konfrontiert, nicht nur in Bezug auf die Situation der Fahrer_innen, sondern auch in Bezug auf einen unfairen Wettbewerb. Aktuell ist vorgesehen, Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 t verpflichtend mit einem Fahrtenschreiber auszustatten. Ausnahmen sollen aber für bestimmte Branchen, wie das Handwerk, gelten. Also vor allem für Unternehmen, bei denen das Lenken eines Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des/der jeweiligen Mitarbeiter_in darstellt. Außerdem hat sich die Mehrheit der Fraktionen darauf verständigt, dass auch Fahrzeuge, die nur im nationalen Verkehr eingesetzt werden, von der Pflicht ausgenommen sind.

Die Aufregung im Handwerksgewerbe ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings würde mit den oben angesprochenen Ausnahmen kaum ein Handwerksbetrieb unter die Pflicht fallen – schon gar nicht ganze Fahrzeugflotten. Außer der Handwerksbetrieb nutzt seine Fahrzeuge regelmäßig für Fahrten ins EU-Ausland, die sich über 100 km vom Niederlassungsort weit entfernt befinden. Hierzu ein kleines Gedankenexperiment: ein Handwerksbetrieb im bayerischen Regensburg kann theoretisch im ganzen Bundesgebiet seine Dienstleistungen anbieten, selbst wenn er einen Auftrag an der dänisch- deutschen Grenze in Flensburg annimmt – er fällt zu keiner Zeit unter die Tachographenpflicht. Niemand verlangt von einem mittelständischen Handwerksbetrieb, all seine Kleintransporter mit Tachographen auszustatten. Allerdings kann es vorkommen, dass das Fahren in einem Handwerksbetrieb für einzelne Mitarbeiter_innen durchaus den Hauptbestandteil ihrer Tätigkeit darstellt. Dass diese den gleichen Regeln unterliegen sollen wie Fahrer_innen in einem Transportunternehmen, ist schlicht eine Frage der Gleichbehandlung und auch eine Frage der Verkehrssicherheit.